Kanzlei für Urheberrecht,  Presserecht und Arbeitsrecht in München

Angemessene Vergütung für Urheber und ausübende Künstler



Die KANZLEI REININGER hilft außergerichtlich und gerichtlich, eine angemessene Vergütung für urheberrechtliche Leistungen durchzusetzen.

Für die Einräumung von Nutzungsrechten haben Sie als Urheber und/oder als ausübender Künstler, Schauspieler, Musiker einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung !

Rufen Sie an unter 089 45227085 oder schreiben Sie eine E-mail: anwalt@kanzlei-reininger.de

Grundgedanke des deutschen Urheberrechts ist die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke (vgl. BGHZ 11,135, 143; 17, 266, 282; 141, 13, 35), was inzwischen in § 11 Satz 2 UrhG auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden hat. Die gerichtliche Angemessenheitskontrolle nach § 32 Abs. 1 , 2 UrhG ist ein geeignetes Mittel, um den vom Gesetzgeber erstrebten Ausgleich zu erreichen.

§ 32 UrhG

(1)   Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrags verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2)   Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.


  • Als Urheber steht Ihnen womöglich auch eine "weitere Beteiligung" nach § 32a UrhG zu, wenn die erhaltene Gegenleistung "in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht". 
  • Mit § 32d und § 32e UrhG verfügt der Urheber nun auch über weitgehende Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Rechenschaft in Bezug auf den Umfang der Werknutzung und die Erträge des Vertragspartners.


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