KÜNDIGUNG - WAS TUN?
Arbeitsrecht München
Bei allen Fragen zu Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung u.a.
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Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, stellen sich meistens sehr viele Fragen, zum Beispiel: Darf der Arbeitgeber das? Was kann ich dagegen tun? Kann ich den Arbeitsplatz vielleicht behalten? Bekomme ich eine Abfindung? oder: Muss ich schon jetzt zur Agentur für Arbeit?
Sie haben viele Fragen, aber zunächst nur 3 Wochen Zeit, um eine wichtige Entscheidung zu treffen. Haben Sie bis dahin keine Kündigungsschutzklage erhoben, können Sie gegen die Kündigung nichts mehr tun, diese gilt nun als wirksam. Bleiben Sie ruhig, aber holen Sie sich schnell anwaltliche Beratung! Hüten Sie sich vor unüberlegten Reaktionen gegenüber Ihrem Arbeitgeber, diese könnten Ihnen mehr Schaden als Erleichterung bringen.
Rufen Sie mich an, ich begleite Ihre nächsten Schritte und reiche für Sie wenn nötig eine Kündigungsschutzklage ein. Auch wenn Sie rechtzeitig eine Klage erheben, müssen Sie sich möglicherweise schon am nächsten Arbeitstag nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden (§ 38 SGB III), sonst drohen Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld.
Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin bei mir in der KANZLEI REININGER in München, Untergiesing. Kurzfristige Beratungstermine erhalten Sie unter 089 45227085.
Ich überprüfe, ob Ihnen Kündigungsschutz zusteht, und ob die Kündigung überhaupt formal wirksam ausgesprochen wurde. Ich berate Sie, ob eine außergerichtliche Einigung über eine einvernehmliche Vertragsbeendigung sinnvoll ist. Dies lässt sich beispielsweise durch einen Abwicklungsvertrag mit einer Abfindung und der Erteilung eines guten Zeugnisses realisieren. Ich bespreche mit Ihnen, mit welchen konkreten Zielen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden soll, verfasse eine entsprechende Klageschrift und vertrete Sie im Prozess.
Folgende Unterlagen sollten Sie zu einem Beratungstermin mitbringen:
Arbeitsvertrag, letzte Gehaltsnachweise, das Kündigungsschreiben, sowie möglicherweise andere Schriftstücke, die Sie vom Arbeitgeber erhalten haben, z.B. das Angebot eines Aufhebungsvertrags oder frühere Abmahnungen.
Weitere Informationen:
1) Kündigung im Kleinbetrieb
2) Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
4) Anspruch auf Wiedereinstellung