Kanzlei für Urheberrecht,  Presserecht und Arbeitsrecht in München

PRESSERECHTLICHE MASSNAHMEN:

Presserecht München

Gegenüber Veröffentlichungen, die Ihre Person oder Ihr Unternehmen in zentralen, eigenen Rechten verletzen und Ihren Ruf schädigen, ist es wichtig sich sofort zu wehren. Lassen Sie sich durch die KANZLEI REININGER helfen, die richtigen und zielführenden Maßnahmen zu ergreifen. Einen kurzen Überblick über mögliche Reaktionen erhalten Sie hier:

  • Gegendarstellung
  • Widerruf
  • Unterlassung
  • Schadensersatz
  • Geldentschädigung


Der Gegendarstellungsanspruch

Er ist einer der zentralen Ansprüche zum Schutz der Persönlichkeit und nach dem Unterlassungsanspruch der Anspruch, der am zweithäufigsten durchgesetzt wird. Er dient dem Schutz des Einzelnen gegen Einwirkungen der Medien auf dessen Individualsphäre. Er ist quasi der "actus contrarius" zu einer ehrverletzenden Veröffentlichung.

Der Gegendarstellungsanspruch gibt einem von einem Bericht in einem Medium Betroffenen das Recht, dort mit vergleichbarer Aufmerksamkeit selbst zu Wort zu kommen.

Der Nachteil einer Gegendarstellung ist, dass die ursprüngliche belastende Behauptung erneut an die Öffentlichkeit kommt. Bei der Gegendarstellung wird die Unwahrheit der Erstmitteilung ebensowenig geprüft, wie die Wahrheit der Entgegnung. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht hilft Ihnen Rechtsanwalt Bernhard Reininger herauszufinden, welche Ansprüche in Ihrer Situation bestehen und  sich auch für Ihr besonderes Anliegen eignen.

Die Geldentschädigung

Nicht bei jeder Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts oder Unternehmens(persönlichkeits)rechts können Sie eine Geldentschädigung für den immateriellen Schaden fordern. Voraussetzungen für einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts sind:

(A) ein hinreichend schwerwiegender Eingriff

(B) die Beeinträchtigung kann nicht in anderer, befriedigender Weise hinreichend ausgeglichen werden

 Zunächst muss überhaupt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegen (voller Tatbestand des § 823 Abs.1 oder § 823 Abs. 2 BGB iVm.  Art. 2 Abs.1, Art 1 Abs. 1 GG)

Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um einen hinreichend schwerwiegenden Eingriff handelt, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.) Bedeutung und Tragweite des Angriffs

2.) Anlass und Beweggrund des Handelnden

3.) Grad des Verschuldens
 Alle Umstände des Einzelfalls sind - wie üblich - zu berücksichtigen. Ein anderweitiger, befriedigender Ausgleich kann bereits dadurch bestehen, dass es einen Anspruch auf Gegendarstellung, Widerruf oder auch nur auf Beseitigung und Unterlassung gibt. Lassen Sie sich durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht beraten.

Während beim üblichen Schmerzensgeld der Ausgleichsgedanke die maßgebliche Rolle spielt, steht hier neben der Genugtuung des Opfers der Präventionsgedanke im Vordergrund. Die Höhe des Geldentschädigungsanspruchs ist quasi das "Gegenstück" zum Gewinnerzielungszweck. Die Prominenten zugesprochene Geldentschädigung  (z.B. in den Caroline von Monaco-Fällen) sollte die Untergrenze für die willkürliche Persönlichkeitsverletzung Unbekannter darstellen.

Über die Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattung: Klicken Sie hier!




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