Kanzlei für Urheberrecht,  Presserecht und Arbeitsrecht in München

Kinder - Das Recht am eigenen Bild

Fotos von Kindern auf Social-Media-Portalen löschen

Instagram, Tik Tok oder Facebook - Was ist erlaubt?

Sie haben Fragen zur Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet, zur Nutzung auf Instagram, Tik Tok oder einer Website?
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- Was sind die Rechte der Kinder?

- Wer entscheidet über eine Veröffentlichung von Kinderfotos?

- Uneinigkeit zwischen den Eltern - was tun?

- Löschung von Kinderfotos - Durchsetzung des Rechts am eigenen Bild

Jedes Kind hat ein Recht am eigenen Bild

Das Persönlichkeitsrecht des Kindes umfasst auch das eigene Recht, über seine Abbildung im Internet zu entscheiden.

Das Recht am eigenen Bild, geregelt in den §§ 22 ff. KUG, wird als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seit 1907 in Deutschland geschützt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 16.01.2014 – 13258/09, NJW 2014, 3291 - zum Ausdruck gebracht, dass das Bild einer Person eines der wichtigsten Elemente ihrer Persönlichkeit sei, denn es zeigt ihre besonderen Eigenschaften und unterscheidet sie von ihresgleichen. Aus dem Wesen dieses Rechts folgt, dass die Verfügung über das eigene Bild nur dem bzw. der Abgebildeten als Rechtsträger/in zusteht.

Zum Kindeswohl und seinen elementaren Grundrechten gehört es, dass ein Kind seine Persönlichkeit ungestört entwickeln und frei entfalten kann.

§ 22 KUG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Art. 16 UN-Kinderrechtskonvention

(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie seine Wohnung  oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Art. 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Art. 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

Bilder dürfen nur mit Einwilligung beider Eltern und des einsichtsfähigen Kindes veröffentlicht werden!

Mit dem Erreichen der sog. Einsichtsfähigkeit - spätestens ab dem 14. Lebensjahr - darf keine Veröffentlichung ohne Einwilligung des Kindes bzw. Jugendlichen erfolgen. Es wird dann von einer "Doppelzuständigkeit" des Minderjährigen und der Eltern ausgegangen. Bis zum 7. Lebensjahr entscheiden grundsätzlich ausschließlich die Eltern. Gegen den ausdrücklichen Willen eines Kindes sollte jedoch nie eine Veröffentlichung eines Bildes stattfinden.

Eine Einwilligung muss durch die gesetzlichen Vertreter, d.h. grundsätzlich durch beide Elternteile erteilt werden, weil die rechtliche Vertretung nur gemeinschaftlich besteht (vgl. § 1629 BGB). Bei der Entscheidung, Kinderfotos im Internet auf Social-Media-Portalen öffentlich zu machen, insbesondere zur Kommerzialisierung oder Werbung freizugeben, handelt es sich um keine alltägliche Sache, sondern um eine Sache von erheblicher Bedeutung für das Kind (i.S.v. § 1687 Abs.1 S.1 BGB). Hierzu müsste die ausdrückliche Einwilligung beider Elternteile vorliegen (vgl. z.B. OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018 – 13 W 10/18).

Tipp: Sie benötigen immer die Einwilligungserklärung beider Elternteile

Bei getrennt lebenden Eltern, die beide über das Sorgerecht für das Kind verfügen, gibt es oftmals Differenzen. "Postet" der Vater oder die Mutter ohne Einwilligung des ehemaligen Partners Bilder des Kindes auf Instagram, Facebook usw. kann dagegen rechtlich nur mit einem Ergänzungspfleger vorgegangen werden. Auf Antrag kann gem. § 1909 Abs.1 BGB das zuständige Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen, der sich um diese Angelegenheit im Interesse des Kindes kümmert. 

Bei Uneinigkeit der Eltern kann die Entscheidungsbefugnis (§ 1628 S.1 BGB) gerichtlich auf den Elternteil übertragen werden, der die nach Ansicht des Gerichts sachgerechtere Lösung vertritt und mehr die Perspektive des Kindes und dessen individuellen Wünsche und Bedürfnisse wahrnehme. Dieser entscheidet dann allein - eventuell zusammen mit dem (einsichtsfähigen) Kind - über die Veröffentlichung oder Löschung der Bilder.

Fotos Ihres Kindes werden ohne Ihre Einwilligung im Internet gezeigt?

Auf Instagram, Tik Tok oder einer Website?

KANZLEI REININGER kümmert sich um Löschung, Unterlassung

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