Kanzlei für Urheberrecht,  Presserecht und Arbeitsrecht in München

Lizenzverträge - License Agreements


Fachanwalt Bernhard Reininger ist spezialisiert auf die

  • Erstellung und Gestaltung von Lizenzverträgen
  • Überprüfung und Ergänzung von Lizenzverträgen

insbesondere in den Bereichen des Urheberrechts, Designrechts und Markenrechts
(Urheberrechtsverträge, Markenlizenzverträge, Verlagsverträge, Software-Überlassungsverträge)

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Mit einem Lizenzvertrag können Nutzungsrechte übertragen werden. Gegenstand eines Lizenzvertrags sind einerseits persönliche, geistige Schöpfungen (Musik, Literatur, Fotografien, Filme, Bilder usw.) und Software. Dann handelt es sich um urheberrechtliche Lizenzverträge. Andererseits werden Lizenzverträge über gewerbliche Schutzrechte (z.B. Marke, Design oder Patent) abgeschlossen, um die Details der überlassenen, erlaubten Nutzung und insbesondere den gewollten Umfang zu regeln. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können Lizenz- bzw. Nutzungsveträge auch in vielen anderen Bereichen als Verträge "sui generis" gem. § 311 Abs.1 BGB abgeschlossen werden.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Lizenzvertrags findet sich nur im Urheberrechtsgesetz, §§ 31 ff. UrhG und als spezieller Verlagsvertrag im "Gesetz über das Verlagsrecht"

§  31 UrhG
Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (aufgehoben) (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungs­rechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

 


Form eines Lizenzvertrags
Ein Lizenzvertrag ist grundsätzlich formfrei, kann also auch mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Ausnahmen: Verträge über  unbekannte Nutzngsarten und über künftige Werke müssen immer schrfitlich erfolgen (§§ 31a, 40 UrhG). Für den Lizenznehmer, denjenigen, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen und verwerten möchte, ist es immer wichtig, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Andernfalls gilt gem. § 31 Abs. 5 UrhG die sog. Zweckübertragungsregel, d.h. es werden Nutzungsrechte nur in dem Umfang eingeräumt, wie sie der ursprüngliche Vertragszweck erfordert hat. Lässt z.B. ein Schauspieler von einem Fotografen Porträts zu Bewerbungszwecken anfertigen, so werden im Zweifel nur Nutzungsrechte für Bewerbungen als Schauspieler eingeräumt. Die Weitergabe an Dritte zu anderen Zwecken wäre nicht rechtmäßig. Der Urheber wird so vor einer umfassenden und unbegrenzten Einräumung aller Nutzungsrechte geschützt, die er möglicherweise nicht wollte.

Beim Lizenzvertrag gibt es umfassende Gestaltungsmöglichkeiten, die im Einzelfall besprochen und individuell formuliert werden sollten. Die KANZLEI REININGER nutzt keine Musterverträge "von der Stange".

Dennoch werden bestimmte Elemente in jeden Vertrag einfließen, die jedenfalls geklärt sein sollten:

  • Vertragsparteien
  • Konkreter Lizenzgegenstand
  • Festlegung einzelner Nutzungsarten
  • Weiterlizenzierungsmöglichkeit (Zustimmung zur Einräumung oder Übertragung an Dritte; Gestattung zur Unterlizenzierung o.ä.)
  • Ausschließliche oder nicht exklusive Nutzungsrechte
  • Räumliche und zeitliche Beschränkungen (Vertragsdauer)
  • Lizenzgebühren bzw. Angemessene Vergütung (verschiedene Vergütungsarten möglich: Beteiligung, Buy-Out, Kombinationsmöglichkeiten, Stück- Umsatz- Gewinn- oder Pauschallizenzen)
  • Änderungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten des Lizenznehmers
  • Rückrufsrechte (z.B. bei Nichtausübung für einzelne Nutzungsarten)
  • Zeitpunkt der Rechteübertragung
  • Regelung von Verbotsrechten (z.B. Verteidigung von Schutzrechten gegen Verletzungen durch Dritte)
  • Haftung und Gewährleistung/Rechtegarantien
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