RECHTSPRECHUNG ZUM ARBEITSRECHT:
Arbeitsrecht München
Hier finden Sie arbeitsrechtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urlaub, Sonderzahlungen, Kündigungsgründe, Abfindung u.v.m.)
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KANZLEI REININGER
Zeitanteiliger Anspruch auf Sonderleistung trotz Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit der jährlichen Sonderzahlung
Das BAG hat am 13.05.2015 eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen, welche auch die bisherige Rechtsprechung zur "betrieblchen Übung" verändert hat:
1. Hat der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg vorbehaltlos jeweils zum Jahresende eine als "Sonderzahlung" bezeichnete Leistung in unterschiedlicher Höhe an einen Arbeitnehmer erbracht, darf der Arbeitnehmer daraus auf ein verbindliches Angebot iSv. § 145 BGB auf Leistung einer jährlichen Sonderzahlung schließen, deren Höhe der Arbeitgeber einseitig nach billigem Ermessen festsetzt.
2. Soweit der Senat - im Kontext einer betrieblichen Übung - in der Entscheidung vom 28. Februar 1996 (- 10 AZR 516/95 -) vertreten hat, bei der Leistung einer Zuwendung in jährlich individuell unterschiedlicher Höhe fehle es bereits an einer regelmäßigen gleichförmigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen und es komme darin lediglich der Wille des Arbeitgebers zum Ausdruck, in jedem Jahr neu "nach Gutdünken" über die Zuwendung zu entscheiden, hält der Senat daran nicht fest.
3. Eine Sonderzahlung, die (auch) Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt innerhalb oder außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich zum Fälligkeitszeitpunkt ein zeitanteiliger Anspruch auf die Sonderzahlung.
BAG Urt. v. 13.05.2015, Az.: 10 AZR 266/14
Das Auswechseln von Kündigungsgründen im Prozess ist nicht zulässig
Im Gegensatz zum vom BAG als zulässig angesehenen Nachschiebesn von zuvor nicht bekannten Kündigungsgründen, ist ein Auswechseln bekannter Kündigungsgründe nicht zulässig. Eine kaufmännissche Angestellte, zuständig für die Personalverwaltung, wurde außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt, weil sie Personaldaten ohne Kenntnis und Zustimmung des Geschäftsführers vom firmeninternen Server auf einen anderen Speicherplatz ausgelagert habe. Beim Prozess wurden als Gründe für die ordentliche Kündigung, auch betriebsbedingte genannt. Die unternehmerische Entscheidung die Personalbuchhaltung durch ein Steuerberatungsbüro durchführen zu lassen, wodurch der Arbeitsplatz wegfalle. Da sowohl ArbG und LAG Düsseldorf den Vorwurf der Auslagerung der Daten für die fristlose und auch für die ordentliche Kündigung nicht als ausreichend erachteten, kam es nun auf den betriebsbedingten Kündigungsgrund an. Ein Auswechseln der Kündigungsgründe, wodurch die Kündigung einen völlig anderen Charakter erhalte, sei jedoch nicht zulässig.
LAG Düsseldorf, Urt.v. 24.06.2015 - 7 Sa 1243/14
Kündigung in der Probe- bzw. Wartezeit
Gemäß § 1 Abs.1 KSchG kann ein Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit gekündigt werden, ohne dass es einer sozialen Rechtfertigung bedarf. Die Kündigung muss innerhalb der 6-Monats-Frist zugehen. Aufgrund der Kündigungsfrist kann der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nach dem 6-Monats-Zeitraum liegen. Sollte jedoch vom Arbeitgeber nicht zum nächst zulässigen Termin gekündigt worden sein, könnte eine soziale Rechtfertigung dennoch erforderlich sein. Außer es handelt sich nachweisbar um eine Bewährungschance für den Arbeitnehmer.
"Kündigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis noch in der Wartezeit des § 1 Abs.1 KSchG nicht zum erstmöglichen Termin nach der Wartezeit, sondern mit einer längeren Kündigungsfrist, soliegt darin jedenfalls dann keine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes, wenn dem Arbeitnehmer mit der verlängerten Kündigungsfrist eine weitere Bewährungschance eingeräumt werden soll. Einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage für den Fall der Bewährung bedarf es nicht."
LAG Baden-Württemberg, Urt.v. 06.05.2015 - 4 Sa 94/14
Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit? - Nicht mehr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses!
Das BAG hat entschieden, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers nich mehr gem. § 17 Abs.1 S. 1 BEEG wegen dessen Elternzeit gekürzt werden kann. Die Kürzungsbefugnis setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Dies ist jedoch nicht mehr der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
BAG, Urt.v.19.05.2015 - 9 AZR 725/13
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Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses?
Bildnisse (Fotos oder auch Filmaufnahmen) von Arbeitnehmern als Teil der Belegschaft dürfen nach § 22 KUG nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Dieses Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung wird abgeleitet aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Allerdings erlischt eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden. Dafür verlangt das BAG allerdings die Angabe eines plausiblen Grundes. Ohne diesen kann er eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.
BAG, Urteil vom 19.02.2015, AZ: 8 AZR 1011/13.
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Kündigung, Freistellung und Urlaub
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. Nach § 1 BUrlG setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Wird das Urlaubsentgelt nicht bezahlt oder vorbehaltlos zugesagt, kann der Arbeitnehmer auf Abgeltung des Urlaubs klagen.
BAG, Urteil vom 10.02.2015, AZ: 9 AZR 455/13
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Formularmäßiger Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Ein formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. S.1 BGB dar, wenn keine arbeitgeberseitige Kompensation gegeben ist.
BAG, Urt.v. 25.09.2014 - 2 AZR 788/13
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