FOTORECHT - BILDRECHT:
Urheberrecht München
Bei allen Fragen zum Fotorecht, zu Rechtsverletzungen und Lizenzverträgen:
KANZLEI REININGER 089- 45 22 70 85
anwalt@kanzlei-reininger.de
In der KANZLEI REININGER erhalten Sie rechtliche Beratung und Vertretung zu folgenden Themen:
♦ Herstellung und Veröffentlichung von Personenfotos
♦ Herstellung und Veröffentlichung von Sachaufnahmen
♦ Rechtssichere Verwendung von Fotografien im Internet, insbesondere in Social Media
♦ Bildbeschaffung für Private und Unternehmen von Fotografen oder Agenturen
♦ Verträge zwischen Fotografen und Agenturen & Verlagen
♦ Ansprüche bei Bildrechtsverletzungen
♦ Abmahnung und gerichtliche Durchsetzung
♦ Hilfe beim Erhalt von Abmahnungen wegen einer Bildrechtsverletzung
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Herstellung und Veröffentlichung von Personenfotos:
Beim Fotografieren von Personen und bei der Veröffentlichung von Fotos, auf denen (auch) Personen abgebildet werden, sind eine Reihe von Gesetzen (KUG, BGB, StGB und insbesondere das Grundgesetz) , sowie die dazu ergangene umfassende Rechtsprechung zu beachten. Das führt dazu, dass es im Moment des Fotografierens oftmals schwierig ist zu wissen bzw. zu entscheiden, ob dies rechtmäßig und erlaubt ist: Zu empfehlen ist deshalb, sich an den Grundsatz des § 22 KUG zu halten, wenn die Absicht besteht, dieses Foto auch zu veröffentlichen - sei es auch nur auf einer privaten Website - und die Einwilligung der abzubildenden Person einzuholen.
Zwar verbietet das Kunsturhebergesetz (KUG) selbst nur die Verbreitung und die öffentliche Zurschaustellung des Bildes, was in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist und nicht das Fotografieren an sich. Das Fotografieren selbst kann jedoch schon eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1, 2 Abs.1 GG darstellen oder sogar strafrechtlich relevant sein, § 201a StGB, und zwar bei der Verletzung des sog. "höchstpersönlichen" Lebensbereichs.
Um die Ausnahmen von der grundsätzlichen Notwendigkeit, die Einwilligung jeder abzubildenden Person einzuholen, sowie die zu berücksichtigenden Einschränkungen dieser Ausnahmen rechtssicher zu beurteilen, ist fachanwaltliche Hilfe geboten. Auf die Schnelle - "vor Ort" - ist dies in den seltensten Fällen möglich.
Dabei ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen.
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Bearbeitung von Personenfotos & Persönlichkeitsrechtsverletzung:
Bei der digitalen Bildbearbeitung einer Person ist vor allem darauf zu achten, dass der Aussagegehalt des Bildes dadurch nicht verändert wird. Ein Betrachter geht nach Ansicht des Bundesverfassungs-gerichts davon aus, dass die Person in Wirklichkeit so aussehe , wie auf dem Bild. Das trifft aber bei manipulierten Bildern nicht mehr zu. Ohne Kenntnis und Genehmigung der abgebildeten Person stellt dies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. (1 BvR 240/04) Wörtlich führt das Bundeverfassungsgericht aus:
"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert, dass der Einzelne selbst darüber bestimmen darf, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (...) Das Recht am eigenen Bild als Ausprägung dieses allge-meinen Persönlichkeitsrechts schützt den Grundrechtsträger daher vor der Verbreitung seines Bildes, sofern eine Einwilligung oder ein sonstiger Rechtfertigungsgrund - etwa nach §§ 23 f. KUG - fehlt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein"
Das erneute Einholen der Einwilligung der abgebildeten Person ist zur rechtssicheren Veröffent-lichung ratsam. Selbst wenn die Person aufgrund der digitalen Bearbeitung "nur" stärker geschminkt erscheint, kann dies bereits zu einem unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kommen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27.05.2011, Az: 324 O 648/10).
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Fotos von Prominenten zu Werbemaßnahmen ohne ausdrückliche oder konkludente Einwilligung: Hier weiterlesen
Aktuelle Rechtsprechung zum Fotorecht und Bildrecht: Hier klicken
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Herstellung und Veröffentlichung von Sachaufnahmen:
Das Anfertigen von Sachaufnahmen ist grundsätzlich ohne die Zustimmung des Eigentümers zulässig. Es kann niemand verbieten, dass Sie sein Auto, sein Haus oder seinen Hund fotografieren, solange die Aufnahme von einem frei zugänglichen Ort aus gemacht wurde. Dies kann soweit weder Eigentums- noch Persönlichkeitsrechte verletzen. So kann eine fotografierte Yacht auch in kommerziellen Werbekampagnen in prominenter Weise verwendet werden, ohne dass der Eigentümer dies untersagen lassen kann. Etwas anderes gilt jedoch bei der Verletzung des Hausrechts (ob in Gartenanlagen, in Zügen, Sportstätten oder Bahnhöfen - hier ist jeweils eine ausdrückliche Erlaubnis einzuholen, wenn die vorhandenen Hausordnungen nichts Gegenteiliges sagen) oder bei Aufnahmen durch Überwindung von Sichtschutz, um in private Bereiche vorzudringen. Trotz Fotografierens von einem öffentlich zugänglichen Standort, kann bereits die Anfertigung rechtswidrig sein, wenn dafür besondere technische Mittel - wie riesige Teleobjektive - eingesetzt werden, und nur so Aufnahmen von Privaträumen möglich sind. Aber auch die Außenaufnahme eines Hauses kann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn diese mit der Bekanntgabe der Adresse einhergeht und damit die Identifizierung in der Öffentlichkeit ermöglicht wird, welche die Bewohner vermeiden wollten. Wichtig ist zu wissen, dass bereits die Herstellung von Aufnahmen aus der Privatsphäre verboten sind, denn private Verhältnisse werden quasi bildlich fixiert und der Betroffene kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Veröffentlichung und Verbreitung weder kontrollieren noch verhindern. Inwieweit zur journalistischen Recherche dennoch fotografiert werden darf, ohne bereits abschließend zu wissen, ob die Fotografie veröffentlicht werden soll oder tatsächlich wird, ist im Einzelfall aus den Gesamtumständen zu beurteilen. Nicht jede rechtswidrig hergestellte Fotografie - z.B. wegen Verletzung des Hausrechts - führt zur Rechtswidrigkeit der Verbreitung. Dies muss mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit in Abwägung gebracht werden.
Bei Sachen, die urheberrechtlich geschützt sind, ist besondere Vorsicht geboten, da hier bereits das Fotografieren -die Herstellung einer Aufnahme - ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht darstellt und zu einer Urheberrechtsvreletzung führen kann. Fotografische Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke sind Vervielfältgungen gem. § 16 UrhG.
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