KÜNDIGUNG IM KLEINBETRIEB
Arbeitsrecht München
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• Im Kleinbetrieb gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Wenn das Arbeitsverhältnis bis zum
31.12.2003 eingegangen worden ist, gilt das KSchG, wenn zumindest 5 Arbeitnehmer im Betrieb
beschäftigt sind. Bei Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2004 müssen für den Anwendungsbereich
des Kündigungsschutzgesetzes mindestens 10 Arbeitnehmer im Betrieb vorhanden sein, wobei
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit bis zu 20 oder 30 Arbeitsstunden/Woche auch nur mit dem
Faktor 0,5 oder 0,75 in die Berechnung einbezogen werden.
• Der Arbeitnehmer ist nicht ganz schutzlos, aber in Kleinbetrieben gibt es nur einen rudimentären
Kündigungsschutz, der nur in Ausnahmefällen dazu führt, dass die Kündigung unwirksam ist.
• Der Arbeitnehmer im Kleinbetrieb trägt - im Falle eines Kündigungsschutzprozesses - vor Gericht
die Beweislast, dass die Kündigung gegen das "Mindestmaß an Rücksichtnahme" verstoßen hat und
die Kündigung daher sittenwidrig war oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
Im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes hingegen liegt die Beweislast dafür, dass die Kündigung
sozial gerechtfertigt ist, beim Arbeitgeber.
• Fälle treuwidriger und damit unwirksamer Kündigung im Kleinbetrieb sind:
• Diskriminierende Kündigungen (Kündigung wegen des Alters, Geschlechts, Rasse, Religion usw.)
• Kündigung als Maßregelung, weil der Arbeitnehmer seine Rechte eingefordert hat, z.B. Urlaub
• Ausspruch der Kündigung in verletzender Weise oder zur Unzeit
• Offensichtlich willkürliche Kündigungen aus sachfremden Motiven
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Weitere Informationen:
2) Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
4) Anspruch auf Wiedereinstellung