Kanzlei für Urheberrecht,  Presserecht und Arbeitsrecht in München

Das Recht am eigenen Bild

War die Veröffentlichung Ihres Bildes rechtmäßig?

Sofortige Prüfung durch Fachanwalt Bernhard Reininger

KANZLEI REININGER  089 45 22 70 85

Das Recht am eigenen Bild, geregelt in den §§ 22 ff. KUG, wird als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seit 1907 in Deutschland geschützt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 16.01.2014 – 13258/09, NJW 2014, 3291 - zum Ausdruck gebracht, dass das Bild einer Person eines der wichtigsten Elemente ihrer Persönlichkeit sei, denn es zeigt ihre besonderen Eigenschaften und unterscheidet sie von ihresgleichen. Aus dem Wesen dieses Rechts folgt, dass die Verfügung über das eigene Bild nur dem Abgebildeten als Rechtsträger zusteht: nur er soll darüber befinden dürfen, ob wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will (vgl. auch BGH vom 05.12.1995 - Az. VI 332/94).

Model-Release: Verträge zur Nutzung von Personenbildern werden schnell und individuell erstellt

anwalt@kanzlei-reininger.de

§ 22 S.1 KUG normiert im Grundsatz, dass es erforderlich ist, dass eine Person in die Veröffentlichung seines Bildes einwilligt.

Davon gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen, bei denen es jeweils auf den konkreten Einzelfall ankommt, ob diese wirklich greifen. Das macht die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Veröffent-lichung oftmals so schwierig und benötigt anwaltliche Kenntnis der Rechtsprechung und Zusammenhänge.

In § 23 Abs.1 KUG sind Ausnahmen enthalten, die eine Einwilli- gung des Abgebildeten entbehrlich machen, sofern nicht ein be- rechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs.2 KUG) .

Ob die nachfolgenden Ausnahmefälle vorliegen und im Einzelfall auch tatsächlich eine Einwilligung entbehrlich ist bzw. war, oder ob berechtigte Interessen des Abgebildeten entgegenstehen, kann Fachanwalt Bernhard Reininger nach dem abgestuftem Schutzkonzept des BGH und anhand der hierzu ergangenen Rechtsprechung abwägen und feststellen:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Nicht jedes Foto einer prominenten Persönlichkeit ist per se ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte.  Bereits bei der Feststellung, ob ein in der Öffentlichkeit von Prominenten hergestelltes Foto ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte darstellt, sind die berechtigten Interessen der/des Abgebildeten zu berücksichtigen.


Informativ und lesenswert hierzu die Entscheidung des LG München I vom 11.05.2016, 9 O 3610/16

Informationen zur Kinder-Fotos im Internet klicken Sie hier

Anrufen
Email
Info