RECHTSPRECHUNG IM URHEBERRECHT:
Urheberrecht München
Rechtsprechung zum Filesharing: Bitte hier klicken
Wird das Urheberrecht im Internet verletzt, kommt es nicht darauf an, ob die Website auf Deutschland ausgerichtet ist. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben.
Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstandes über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist; es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29.April 2010 - I ZR 69/08).
Urteil des BGH vom 21.04.2016, Az I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich
♦
"Wenn das Haus nasse Füße hat" - kein urheberrechtlich geschüzter Text auf Twitter
Das Landgericht Köln habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ nicht als Sprachwerk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig ist, da es an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehle.
"Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Nach der Rechtsprechung führt eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung ebenso zum Urheberrechtsschutz wie eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts (BGH, GRUR 1997, 459, 460 – CB-Info Bank I; Senat, GRUR-RR 2003, 265 ff. – Wanderführer; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 48). Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann (Senat, ZUM-RD 2012, 35 = juris Tz. 3). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass, je kürzer der Text ist, umso höhere Anforderungen an die Originalität zu stellen sind, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise wird zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden.
Nach diesen Maßstäben kommt dem Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ kein Urheberrechtsschutz zu. Eine besondere sprachliche Gestaltung weist er nicht auf, sondern ist eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er ist daher nicht mit dem Zitat von W „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut” vergleichbar, auf das die Klägerin verwiesen hat und das vom LG München aufgrund seiner „Wortakrobatik“ als schutzfähig angesehen worden ist (GRUR-RR 2011, 447). Entgegen der Ansicht der Klägerin vermittelt der Ausdruck auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt, insbesondere handelt es sich nicht um einen Aphorismus. Ein Aphorismus ist ein prägnant-geistreicher, in sich geschlossener Sinnspruch in Prosa, der eine Erkenntnis, Erfahrung oder Lebensweisheit vermittelt (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, s. v.). Der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ vermittelt demgegenüber keinen eigenständigen gedanklichen Inhalt. Es handelt sich nicht um einen vollständigen Satz, so dass er inhaltlich offen ist. Denkbar sind Fortsetzungen wie „… ist das nicht weiter schlimm“ oder andererseits „…sollte etwas dagegen getan werden“. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasst, mag der Ausdruck über ein gewisses Maß an Originalität verfügen, ist aber im Kern eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die keine reinen Fantasietitel sind, sondern sich auf den Inhalt des Werks beziehen, können aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 2 Rn. 110 m. w. N.). Daran ändert auch der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher dargelegte „Schöpfungsprozess“ (Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgeschädigten Wand) nichts, der zwar seinerseits eine gewisse Originalität beanspruchen kann. Maßgeblich ist aber das Ergebnis dieses Prozesses, und dieses stellt eben, wie dargelegt, keine ausreichend individuelle geistige Leistung dar.
Ergänzend kann mit dem Landgericht noch darauf hingewiesen werden, dass der Untertitel eine Anlehnung an das Sprichwort „Wer am Fluss baut, muss mit nassen Füßen rechnen“ darstellt (vgl. de.wikiquote.org/wiki/Deutsche_Sprichw%C3%B6rter. Auch hier wird ein Bezug zwischen Bauen und „nassen Füßen“ hergestellt."
Urteil des OLG Köln, Urteil vom 08.04.2016, Az: 6 U 120/15
♦
Eine Unterlassungsverpflichtung beinhaltet Handlungen zur Beseitigung der Störung
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, besteht neben dem Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch. Zwar handelt es sich um zwei selbständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Aber auch mit dem Unterlassungsanspruch kann die Beseitigung des Verletzungszustands verlangt werden. Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, Urteil vom 28.01.1977 - I ZR 109/75 - Gebäudefassade). Soweit Lichtbilder für eine Auktion auf der Internetplattform eBay verwendet worden sind, wurden diese unbefugt öffentlich zugänglich gemacht. Die Beseitigung des Störungszustands schließt die Verpflichtung mit ein, beim Betreiber der Internetplattform eBay auf eine Löschung der über die Sucfuktionen "erweiterte Suche" oder "beobachtete Artikel" unter der Rubrik "beendete Auktionen" abrufbaren Fotografien hinzuwirken. Es muss also durch geeignete Maßnahmen darauf hingewirkt werden,dass bereits ins Internet eingestellte Lichtbilder nicht mehr öffentlich zugänglich sind. Der Unterlassungsschuldner hat also zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diesen Einfluss nehmen kann.
Urteil des BGH vom 18.09.2014 - I ZR 76/13 - CT-Paradies
♦
Wer sich auf eingeräumte Nutzungsrechte beruft, muss diese vor Gericht beweisen
Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.06.2015 - Az.: 12 O 211/14 erneut bestätigt und für Recht erkannt, dass bei Urheberrechtsverletzungen ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab gilt. Insbesondere beim Handeln im geschäftlichen Verkehr, d.h. von Unternehmern, kann verlangt werden, dass diese zumutbare Anstrengungen auf sich nehmen, um "besonders sachkundigen Rechtsrat" einzuholen, um Kenntnis der für ihren Tätigkeitsbereich einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu erlangen. Der Beklagte hatte lediglich die Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Fotografie für die Print-Nutzung im Rahmen einer Broschüre, machte das Bild jedoch auf seiner Website öffentlich zugänglich. Die Fotografie war in eine herunterladbare pdf-Datei eingebunden.
♦
Die Haftung des Geschäftsführers bei Urheberrechtsverletzungen
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 05.12.2014 - Az.: 6 U 57/14 die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich (unerlaubte Verwendung eines Fotos) bestätigt. Dies ist auch kein Widerspruch zur eingeschränkten persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Wettbewerbsverletzungen, die der BGH erst im Juni 2014 festgestellt hat (Urt.v.18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12), denn im Urheberrecht steht einerseits die Verletzung absoluter Rechte in Rede und gelten nach wie vor auch die Grundsätze der Störerhaftung.
♦
Internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet
Der Europäische Gerichtshof hat durch das Urteil vom 22.01.2015 - Az: C-441/13 die Rechtsverfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet erleichtert. Das Gericht eines Mitgliedsstaates ist für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig. Es wird an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs angeknüpft. Dabei ist es nicht Voraussetzung, dass die Website auf diesen Ort, somit auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts "ausgerichtet" ist. Damit können Bildrechtsverletzungen, die auf Websites europäischer Mitgliedstaaten stattfinden, welche nicht notwendigerweise für Deutschland bestimmt sind, dennoch an deutschen Gerichten verfolgt werden, da sie hier abrufbar sind. Ein deutsches Gericht ist aber dann auch nur für den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden ist. Der EuGH hat mit dieser Entscheidung an seine Auffassungen aus dem Urteil vom 03.10.2013 - C-170/12 Pinckney./.KDG Mediatech AG angeknüpft und diese weitergeführt.
EuGH, Urteil vom 22.01.2015 - Az: C-441/13
♦
Nutzungsrecht und Verbietungsrecht - Hintergrundmusik eines Compterspiels in P2P-Netzwerken beeinträchtigt nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Rechteinhabers am Musiktitel
Der 6.Zivilsenat des OLG Köln fasste am 19.09.2014 den Beschluss, die Beschwerde einer Rechteinhaberin zurückzuweisen, deren Antrag auf Erlass einer Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs.9 UrhG vom LG Köln davor ebenfalls zurückgewiesen worden war. Die Antragstellerin stützte ihr Begehren darauf, dass ihr das ausschließliche Recht zustünde, den Musiktitel "Playa (Mexicans With Guns Edit)" des Musikers "Freddie Gibbs" in Peer-to-Peer-Netzwerken öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Recht sei verletzt worden durch die öffentliche Zugänglichmachung des Computerspiels "Sleeping Dogs" in einem P2P-Netzwerk.
Das LG Köln hatte bereits klargestellt, dass mit dem Recht aus § 19a UrhG nicht das Recht umfasst sei, den Titel zur Einbindung anderer Werke, zum Beispiel zur Verwendung in einem Computerspiel, unterzulizenzieren.
Zwar kann der zur Verwertung eines Werks in einer bestimmten Nutzungsart Berechtigte aus § 97 Abs.1 UrhG befugt sein, auch gegen die unberechtigte Nutzung des Werks in einer konkurrierenden Nutzungsart vorzugehen, wenn diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind (Senat, ZUM-RD 2014, 162- Sprachfassungen; OLG München MMR 2013, 317 - The Walking Dead; BGH GRUR 1992, 697, 698 - ALF).
Dies hat das OLG Köln im zu entscheidenden Fall jedoch nicht erkennen und bejahen können. "Niemand wird das komplette Spiel herunterladen, um allein den Musiktitel zu hören".
OLG Köln, Beschluss vom 19.09.2014, Az: 6 W 115/14
♦